Mitglied im
...hilft Menschen in Not
S a t z u n g
der
„Uwe Seeler-Stiftung“
Präambel
„Wer dem Sport so viel zu verdanken hat und auf
der Sonnenseite des Lebens steht, der sollte jenen
etwas abgeben, die niemals die Möglichkeit hatten,
ein solches Glück zu empfinden und auf der
Schattenseite des Lebens stehen.“
Anläßlich meines bevorstehenden runden Geburtstages möchte ich meinem
Bedürfnis nachgeben und meine Idee in die Tat umsetzen. Deshalb habe ich die
Uwe Seeler-Stiftung ins Leben gerufen, der ich nachfolgende Satzung gebe:
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
(1)
Die Stiftung führt den Namen
„Uwe Seeler-Stiftung“.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(2)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Hamburg.
§ 2
Stiftungszweck
(1)
Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die selbstlose
Unterstützung von Personen, die
a) infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die
Hilfe anderer angewiesen sind oder
b) die wirtschaftlich Not leiden nach den Bestimmungen der jeweils
geltenden Abgabenordnung oder
c) deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage
geworden ist.
Zweck der Stiftung ist ebenfalls die Beschaffung von Mitteln für die
Verwirklichung dieser steeurbegünstigten Zwecke durch Körperschaften des
öffentlichen rechts und andere steuerbegünstigte Körperschaften.
(2)
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a)
unmittelbare einmalige oder laufende finanzielle Leistungen oder
b)
finanzielle Zuwendungen zur Inanspruchnahme von Ärzten, Pflege-
und/oder Betreuungspersonal.
c)
die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge/Spenden und deren
Weiterleitung an Köperschaften des öffentlichen Rechts und als
gemeinnützig oder mildtätig anerkannte Körperschaften, welche diese
Mittel unmittelbar für mildtätige Zwecke verwenden.
Den zu unterstützenden Personen soll es im Rahmen des § 53 AO durch
Gestellung von Finanz- und Sachmitteln, insbesondere durch Übernahme
von Kosten für Beiträge und behindertengerechte Sportgeräte, ermöglicht
werden, einem Sport nachzugehen.
(3)
Gesuche auf Leistungen aus der Stiftung werden an den Vorstand (§ 4)
gerichtet. Dieser bestimmt nach Prüfung des Gesuches die Höhe der
Leistungen unter Beachtung des Stiftungszwecks.
(4)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch
Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1)
Die Stiftung ist zunächst mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe
im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.
(2)
Das Stiftungsvermögen soll durch Zustiftungen (Geldbeträge, Rechte und
sonstige Gegenstände) des Stifters sowie Dritter erhöht werden,
mindestens auf DM 1 Mio. (in Worten: Deutsche Mark eine Million),
höchstens jedoch bis DM 10 Mio. (in Worten: Deutsche Mark zehn
Millionen). Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich als Zustiftung zum
Vermögen gewidmet oder ist der Höchstbetrag des Stiftungsvermögens
erreicht, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2
genannten steuerbegünstigten Zwecken.
(3)
Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu
erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös
gleichwertiges Vermögen erworben wird. Zur Erreichung des
Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des
Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sich nicht nach Absatz 2
das Vermögen erhöhen.
(4)
Das Stiftungsvermögen ist zinstragend in solchen Werten anzulegen, die
nach der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzunehmenden
Auswahl als sicher gelten. Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann
die Stiftung ihre Erträgnisse im Rahmen der Bestimmungen der
Abgabenordnung ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, um ihre
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen.
§ 4
Stiftungsvorstand
(1)
Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens vier,
höchstens acht Personen besteht. Der Vorstand wählt sich aus seiner Mitte
eine(n) Vorsitzende(n) und deren/ dessen Stellvertreter(in) auf die Dauer
von jeweils 5 Jahren, wobei Wiederwahl zulässig ist.
(2)
Der Stifter hat das Recht, nicht die Pflicht, dem Vorstand lebenslang
anzugehören und solange er es wünscht, den Vorsitz zu übernehmen.
Scheidet der Stifter zu Lebzeiten aus dem Vorstand aus oder stellt das Amt
des Vorsitzenden zur Verfügung, so ist er berechtigt, seinen Nachfolger in
gleicher Funktion zu benennen. Nach seinem Tode soll ein Mitglied der
Familie des Stifters in den Kreis der Vorstandsmitglieder aufgenommen
werden.
(3)
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählen die verbliebenen
Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Ersatzperson.
(4)
Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch
Anspruch auf Erstattung ihrer nachgewiesenen Auslagen.
(5)
Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde
unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen
und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind
beizufügen.
§ 5
Aufgaben des Vorstandes
(1)
Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über
ihre Angelegenheiten, insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel (§ 2
Abs. 2 und 3 der Satzung). Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und
wirtschaftlich zu verwenden.
(2)
Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne
Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann auch ein Vorstandsmitglied oder
ein dem Vorstand nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der
Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt
zahlen. Die Anstellung von Hilfskräften ist zulässig.
(3)
Der Stiftungsvorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden
Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden
Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb von 3 Monaten nach
Abschluß des Geschäftsjahres erstellt der Stiftungsvorstand nach
gewissenhafter Prüfung der Erfüllung des Stiftungszwecks eine
Jahresabrechnung. Die Abrechnung wird von einem Angehörigen der
steuerberatenden Berufe geprüft.
§ 6
Vertretung der Stiftung
Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86,
26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Einzelvertretungsberechtigt ist der Stifter
bzw. nach dessen Ausscheiden der Vorstandsvorsitzende. Der stellvertretende
Vorstandsvorsitzende ist zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied
vertretungsbefugt.
§ 7
Beschlußfassung des Vorstandes
(1)
Der Stiftungsvorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens vier
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts
anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. Im Falle
der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als
abgelehnt.
(2)
Der Stiftungsvorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die
mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind.
Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis
gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
(3)
Eine schriftliche Beschlußfassung im Umlaufwege ist zulässig, wenn kein
Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Schriftliche
Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.
§ 8
Vorstandssitzungen
(1)
Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende - im
Verhinderungsfall seine Vertretung - bestimmt den Ort und die Zeit der
Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Kalenderjahr findet mindestens eine
Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird.
Auf Antrag von mindestens 4 Mitgliedern muß der Vorstand einberufen
werden.
(2)
Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von
mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände
eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich
unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände eingeladen.
§ 9
Satzungsänderung und Auflösung
(1)
Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand mit einer
Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder. Die Beschlüsse bedürfen der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2)
Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand einstimmig. Ein
solcher Beschluß wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde
genehmigt ist.
(3)
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der
Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke dürfen erst nach
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
(4)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer
steuergegünstigten Zwecke fällt ihr restliches Vermögen nach Begleichung
sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Vorstand durch Beschluß
mit Drei-Viertel-Mehrheit zu bestimmende andere steuerbegünstigte
rechtsfähige Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige
Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 10
Aufsichtsbehörde und Schlußbestimmung
(1)
Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen
geltenden Rechts. Aufsichtsbehörde ist der Senat der Freien und
Hansestadt Hamburg - Senatskanzlei -.
(2)
Die Bestellung des zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung amtierenden
Vorstandes enthält das Stiftungsgeschäft. Dieses enthält zugleich die
gemäß § 5 Abs. 3 vorgenommene Ämterverteilung.
(3)
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft.
Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung
ist die selbstlose Unterstützung von Personen, die :
a) infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe
anderer angewiesen sind
b) unverschuldet in Not geraten und auf Soforthilfe angewiesen sind
Die Hilfsmaßnahmen der Stiftung werden wie folgt finanziert:
• aus den Erträgen des eingebrachten Grundkapitals, weiteren Zustiftungen und
Zuwendungen in den Vermögensstock,
• aus den Spenden und Zuwendungen von Personen und Institutionen, die sich
der Idee verbunden fühlen,
• Spenden, aus dem Erlös von sportlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen, die
von Dritten organisiert werden.
Um die Uwe Seeler-Stiftung zu einer dauerhaften Einrichtung
zu entwickeln, wurde bindend festgelegt, dass das gesamte Stiftungskapital erhalten bleibt oder erhalten bleiben soll
und nach kaufmännisch, sinnvollen Gesichtspunkten angelegt werden muss.
© Uwe Seeler Stiftung 2012
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